Zuchtordnung

Des ÖSTERREICHISCHEN MOPS CLUBS (EZB-ÖMC)

 


 

§ 1 Allgemeines

1. Grundlage dieser Zuchtordnung sind die Zucht- u. Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes und das internationale Zuchtreglement der Federation Internationale Cynologique (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- u, Tierhaltungsbestimmungen.

Erklärtes Zuchtziel sind Gesundheit, dem Standard entsprechend typische Form, Wesen und Leistungsfähigkeit. Alle im ÖMC gezüchteten und importierten Hunde und deren Ergebnisse werden in der ÖMC-Datenbank erfasst.

2. ZO und ZEB sind verbindlich

a) für die Mitglieder des ÖMC, und

b) für die Eigentümer bzw. Besitzer von Möpsen, sofern sie innerhalb der Zucht des ÖMC verwendet werden, auch wenn die genannten Personen nicht Mitglieder des ÖMC sind.

 

§ 2 Zucht – Grundsatz

Das Züchten von Möpsen ist nur mit Elterntieren gestattet, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie müssen funktionell gesund sein und es müssen entsprechende Haltungsbedingungen                             vorliegen.

2. a) Sie müssen rassetypisch sein und bei einer von der FédérationCynologique Internationale (FCI) genehmigten Ausstellung, entweder in Österreich auf einer nationalen oder internationalen Ausstellung, oder im Ausland auf einer internationalen Ausstellung, den Formwert "Sehr gut" in der Zwischen- oder  offenen Klasse erhalten haben.

b) Alternativ zu a) kann auch eine clubinterne Formwertbeurteilung erfolgen, wenn und insoweit der Vorstand des ÖMC dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt und den Richter namhaft macht.

 

§ 3 Haltungsbedingungen

3.1 Die Zuchtstätte ist nach jedem Wurf zu kontrollieren.

3.2 Eine weitere Verwendung der Zuchtstätte ist nur zulässig, wenn die jeweils letzte Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.

 

§ 4 Züchter – Rechte und Pflichten

4.1 Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.

4.2 Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel, in die der vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsüberganges eingetragen sind, nachweisen kann.

4.3 Der Züchter trägt für alle Vorgänge in seiner Zuchtstätte die alleinige Verantwortung und hat für den Welpenverkauf zu sorgen.

4.4 Der Züchter hat die Pflicht, den Welpenkäufer über die Bedeutung von „A“ und „B“ Papieren aufzuklären. Die Abgabe der Welpen mit EU-Impfpass und Kaufvertrag.

4.5 Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfs.

4.6 Findet die Aufzucht eines Wurfes nicht an der in der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, muss die genaue Aufzuchtadresse vor dem Wurf dem Zuchtwart bekanntgegeben werden. Die Aufzucht muss auf jeden Fall in Österreich stattfinden.

4.7 Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen Wurf suchen. Dieser muss Mitglied im ÖMC sein und muss dem Zuchtwart schon zum Deckzeitpunkt bekannt gegeben werden.

4.8 Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung des Zuchtwartes zu einer genetischen Abstammungsanalyse (DNA und/oder Blutgruppenfaktorenanalyse) der von ihm gezüchteten Hunde sowie der Elterntiere Folge zu leisten. Sollten die vom Züchter angegebenen Elterntiere gemäß oben genannter Analyseverfahren nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche Abstammung nicht beweisbar ist, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten des ÖMC.

4.9 Inhaber einer geschützten FCI-Zuchtstätte und Eigentümer von Deckrüden verpflichten sich:

4.9.1 Nur Hunde mit FCI anerkannten Abstammungsbachweisen zu züchten und/oder zu verkaufen.

4.9.2 Würfe dürfen nur im ÖHZB unter dem eigenem Zuchtstättennamen eingetragen werden.

4.9.3 Alle Züchter des ÖMC haben die ZO, die ZEO des ÖKV sowie des Internationalen Zuchtreglements der FCI anzuwenden, sowie die Bestimmungen des Österreichischen Tierschutzgesetze und der Tierhaltungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

 

§ 5 Zuchtvoraussetzungen

5.1 Zuchtalter

5.1.1 Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung zum Decken, frühestens mit Erreichung des 15. Lebensmonat,  ohne altersmäßige Beschränkung verwendet werden.

5.1.2 Hündinnen dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 18 Monaten gedeckt werden. Hündinnen scheiden mit dem vollendeten 7. Lebensjahr (ausschlaggebend ist der Deckzeitpunkt) oder nach dem 4. Wurf ( auch wenn die Hündin das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht hat) oder nach der zweiten Kaiserschnittgeburt,  aus der Zucht aus.

Zu einem Wurf zählt eine erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht.

 

 

5.2 Gesundheit

 

5.2.1 Patelllxation - Befund

Die Untersuchung auf Patellaluxation darf nur bei Tierärzten durchgeführt werden, die im Rahmen des Arbeitskreises der veterinär-medizinischen Erbhygiene (AKVE) dies durchführen dürfen. Dies Liste der zugelassenen Tierärzte ist unter dem Link http://www.vetuni.ac.at/fileasdmin/v/chirurgie/Zuchtuntersuchung-Patellaluxation-TieraerztInnenliste.xls

aktuell abrufbar oder beim Zuchtwart nachzufragen. Das Mindestalter für die Erstuntersuchung ist das vollendete 1. Lebensjahr. Gezüchtet darf nur mit Hunden, die den Befund 0/0 auf dem dafür vorgesehen Befundbogen nachweisen.

 

5.2.2 Belastungstest - Befund

5.2.2.1 Eine BOAS Untersuchung  nach Cambridge Studie ist ab sofort und für ALLE in der Zucht befindlichen Hunde zur Überprüfung der Zuchtkondition (u.a. Herzfrequenz und Atemgeräusche) ist zur Erlangung der Zuchtzulassung zwingend vorgeschrieben. Mindestalter für die BOAS Untersuchung ist die  Vollendung des 1. Lebensjahres.

5.2.2.2 Die Untersuchung wird von einem durch den ÖMC bestimmten Tierarzt vorgenommen und das Ergebnis auf dem Befundbogen- von der Universität von Cambridge. festgehalten. 

 

5.2.2.3 Bei einem nicht bestandener BOAS Untersuchung  kann dieser frühestens nach 3Monaten auf Kosten des Züchters wiederholt werden. Zur Zweitvorstellung ist der Untersuchungsbogen des ersten Tests vom Hundebesitzer vorzulegen. Wird auch der 2. BOAS Untersuchung  nicht bestanden, gilt der Hund als zuchtuntauglich.

5.2.2.5 alle anfallenden  Kosten für die BOAS Untersuchung  sind vom Hundeeigentümer zu tragen .

 

5.2.3. Formwert

 Jedes Zuchttier muss von einem Formwertrichter (in) bei einer von der FédérationCynologique Internationale (FCI) genehmigten Ausstellung in Österreich auf einer nationalen oder internationalen, im Ausland auf einer internationalen Ausstellung den Mindestformwert „sehr gut“ in der Zwischen – oder Offenen Klasse erhalten haben

 

 

5.2.5.. Keilwirbelröntgen (plus Trachea) - Befund

5.2.5.1..Ab dem 12. Lebensmonat wird für die Zuchzulassung ein Keilwirbelröntgen zwingend notwendig. Tierarzt wird  vom ÖMC bestimmt .  Bei Abnormalitäten wir der Hund nicht zur Zucht zugelassen.

5.2.5.2 Bei diesem Röntgen wird auch die Trachea für weitere Studien ausgemessen! 

 

5.2.6. PDE-Befund (Pug Dog Enzephalitis)

Jeder Zuchthund muss einen Gentest auf den  PDE/NME-Risikofaktor vorweisen, bevor diese zur Zucht eingesetzt werden darf. Bevorzugt sollte eine Verpaarung mit Träger N/N sein.

Geduldet wird eine Verpaarung zwischen  N/N und N/S- Träger. Hunde mit Doppelträgerstatus S/S werden nicht zur Zucht zugelassen. 

§ 6 Zuchtzulassung

Bei Vorliegen sämtlicher Zuchtvoraussetzungen erteilt der Zuchtwart auf schriftlichen Antrag des Züchters,  die schriftliche Zuchtzulassung. Diese ist vor dem ersten Deckakt einzuholen.

 

§ 7 Ausländische Deckrüden

Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so wird der Wurf nur eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen ist und in seinem Heimatland zur Zucht zugelassen ist.

 

§ 8 Deckakt

8.1 Vor dem Deckakt haben sich die Eigentümer des Deckrüden und der Zuchthündin vom Vorliegen von FCI anerkannten Abstammungsurkunden und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassung zu überzeugen.

8.2 Der Eigentümer des Deckrüden hat nach dem Deckakt dem Züchter eine ausgefüllte und unterschrieben Deckbescheinigung (ÖKV-Formular), eine Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,

sowie eine Kopie der Zuchtzulassung auszuhändigen. Sollen zusätzliche Befunde bzw. Titel auf den Abstammungsurkunden eingetragen werden, so sind diese Ereignisse mit Kopien zu belegen und der Deckbescheinigung beizufügen.

8.3 Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich zwischen Züchter und Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigtem des Deckrüden zu regeln. Eine schriftliche Vereinbarung wird empfohlen.

8.4 Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig.

8.5. Die Deckbescheinigung ist vom Züchter  innerhalb von 14 Tagen an den Zuchtwart zu übersenden.

 

§ 9  Künstliche Besamung

Die Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit Frischsamen oder tiefgefrorenen Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichen Weise Nachkommen gebracht haben.

 

§ 10 Importierte Möpse

10.1 Importierte Möpse sind in das ÖHZB einzutragen und unterliegen dann den Zuchtordnungen des ÖKV und des ÖMC.

10.2 Untersuchungsergebnisse von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖMC entsprechen.

 

§11 Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig.

 

§ 12 Gliederung des ÖHZB, Eintragungen

12.1 Das ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)

12.2 In das A-Blatt werden Möpse eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖMC und ÖKV entsprechen.

12.3 In das B-Blatt werden jene Möpse eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und ÖMC entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass diese Möpse mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Möpse.

12.4 Für alle im B-Blatt eingetragenen Möpse gilt Zuchtverbot. Auf der Ahnentafel wird ein entsprechender Vermerk eingetragen.

12.5 In das B-Blatt eingetragene Möpse haben Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖMC geforderten medizinischen Untersuchungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden.

12.6 Im Anhang (Register) können jene Möpse eingetragen werden, für die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsurkunden vorliegen. Deren standesgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem Formwertrichter bestätigt werden. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Möpsen werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne der Bestimmungen des ÖKV in das Register eingetragen.

12.7. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung in das Register trotz Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖMC ein Disziplinarverfahren anstrengen.

12.8 Nachkommen von Möpsen, die mit einem Zuchtverbot belegt sind, werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des Vorstandes des ÖMC durch den ÖKV-Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt.

 

§ 13 Wurfmeldung und Deckmeldung

13.1 Die Wurfmeldung (ÖKV ÖHZB- Eintragungsformular) innerhalb von 3 Tagen nach erfolgtem Wurf / Deckung vollständig ausgefüllt und unter Angabe aller Welpen an den Zuchtwart per Mail  zu übermitteln.

13.2 Ein Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod einzelner /aller Welpen ist dem Zuchtwart innerhalb von 8 Tagen zu melden.

 13.3. Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht, 

 

§ 14 Namensgebung

Der Züchter hat die Rufnamen der Würfe in alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.

 

§ 15 Wurfabnahme

15.1 Die Wurfabnahme erfolgt in der 10. Lebenswoche der Welpen durch den Zuchtwart oder eine von ihm bestimmte Person  Tierarzt)  Der Zuchtwart bestimmt, wann die Welpen abgegeben werden dürfen.

15.2 Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte abgenommen.

15.3 Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt gechippt, mehrmals entwurmt und aktiv schutzgeimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Zwingerhusten) sein. Das Chippen und die Impfung ist nachweislich (EU Heimtierausweis – PET PASSPORT) durch einen niedergelassenen Tierarzt in Österreich durchzuführen.

15.4 Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt geimpft und entwurmt sein.

15.5 Die Welpen dürfen frühestens ab der vollendeten 10. Lebenswoche abgegeben werden.

15.6 Über die Wurfabnahme ist eine Protokoll zu errichten, das vom Zuchtwart (Wurfabnehmer) und vom  Züchter zu unterfertigen ist. Der Züchter ist verpflichtet, jedem Welpenkäufer eine Kopie dieses Protokolls zu übergeben. Die Kosten der Wurfabnahme ( Kilometergeld des Zuchtwartes) trägt der Züchter und wird nach amtlichen Kilometergeldtarif berechnet.

Dem Zuchtwart  muss zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte gewährt werden.  Dem Zuchtwart  sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die zweckdienlichen Dokumente vorzulegen.

15.7 Im Zuge der Wurfabnahme kann gleichzeitig eine Zuchtstättenkontrolle erfolgen. Lehnt ein Züchter den vom ÖMC entsandten Zuchtwart oder dessen Stellvertreter für eine Wurfabnahme   aus persönlichen Gründen ab, muss der Züchter für die Entsendung eines anderen Wurfkontrollors die vollen Kosten entsprechend der amtlich geregelten Obergrenzen für die Reise (Fahrtkosten, Tagesdiäten und eventuelle Nächtigungskosten lt. Beleg) übernehmen. Diese Kosten werden vom Wurfkontrollor in bar kassiert.  Anlässlich der Wurfabnahme werden die Wurfabnahmegebühr von 45 Euro plus  allfällige Zuschläge auf die Eintragungsgebühr vom Wurfkontrollor in bar kassiert. Diese Gebühr ist dem ÖMC  auch bei Wurfabnahme durch den Tierarzt zu entrichten.

 

§ 16 Zuchtverwendung der Hündin

16.1 Einer Hündin ist innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als ein Wurf zuzumuten.

Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Wurfdatum und dem errechneten nächsten Wurftermin.

16.2 Nach dem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus. 

§ 17 Zucht – und Pflegebestimmungen

17.1 Jeder Mops muss über eine Unterkunft im Haus und über genügend  Freilauf verfügen.

17.2  Die Mutterhündin und ihre Welpen müssen während der ersten fünf Lebenswochen im Haus untergebracht sein, der Raum muss heizbar sein und ausreichend Tageslicht und Frischluftzufuhr haben.

17.3 Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen abzusondern.

17.4 Die Unterkunft muss gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Der Aufenthaltsraum muss den Welpen bei Witterungsverhältnissen, die einen Auslauf ins Freie nicht gestatten, genügend Bewegungsraum und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten.

17.5 Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein und den Welpen Spielmöglichkeiten bieten.

17.6 Die Lebensfähigkeit bedenklicher Welpen hat ein Tierarzt festzustellen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

 

§ 18 Zuchtwart

18.1 Der Zuchtwart sowie der Zuchtwartstellvertreter, ist für die Betreuung der Rasse Mops verantwortlich und steht allen ÖMC-Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Seite.

18.2 Der Zuchtwart oder/und Zuchtwartstellvertreter,  stellt die Zuchtzulassung aus und kontrolliert die Einhaltung der zuchtrelevanten Vorschriften. Der Zuchtwart ist ferner verpflichtet, erbliche Defekte zu dokumentieren und deren Bekämpfung zu veranlassen. Dazu sind dem Zuchtwart alle sachdienlichen Auskünfte durch den Züchter zu erteilen.

Dem Zuchtwart oder Stellvertreter ist ein Betreten der Zuchtstätte jederzeit  zu gestatten.

 

 

 § 19 Eintragungssperre in das Zuchtbuch

Eintragungssperre besteht  für:

 

a) alle Hunde, die von einem Rüden einer anderen Rasse und Dissidenzgruppen abstammen

b) alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.

 

§ 20 Sanktionen

20.1  Bei geringfügigen Verstößen gegen die ZO:

20.1.2  erster Verstoß:   3 fache Eintragungsgebühr

20.1.3  weitere Verstöße:  6 fache Eintragungsgebühr /

20.2  Schwerwiegende und wiederholt Verstöße werden wie folgt geahndet

20.2.1  8  fache Eintragungsgebühr

20.2.2 Ausschluss vom ÖMC durch den Vorstand des ÖMC/ mit sofortiger Wirkung

20.2.3 Alle anderen Verstöße, die nicht durch die angeführten Bestimmungen geregelt werden, können als Disziplinarangelegenheiten gemäß §19 Abs. 2 der Satzung des ÖKV geahndet werden.

20.2.4  Für  Züchter, die kein Mitglied des ÖMC sind, wird eine 6 fache Eintragungsgebühr verrechnet.

 

§ 21 Geschlechtsneutralität

Jede Benennung von Personen- und Funktionsbezeichnungen der ZO ist grundsätzlich für beide Geschlechter ausgelegt. Wenn der Text der Zuchtbestimmungen eine männliche Bezeichnung aufweist, bezieht er auch die weibliche Form ein und umgekehrt.

 

§ 22 Inkrafttreten,

 

Nach Vorstandsbeschluss am 26.10.2022 ist die Zuchtordnung mit sofortiger Wirkung gültig..