Statuten

Vereinsstatuten

Satzungen

des Österreichischen Mops Clubs

in der Fassung der Beschlüsse der Generalversammlungen vom 13. März 1986, 24. März 1992, 19. März 1994, 13. März 2005 und 28. August 2018

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichischer Mops Club (ÖMC)“

(2) Er hat seinen Sitz in Niederösterreich – 2185 Prinzendorf / Zaya , Hauptstraße 183 - und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Zucht des Mopses als Rassehund und zwar durch Reinzucht nach den jeweils festgesetzten Rassekennzeichen, durch Prüfung seitens anerkannter Richter sowie durch Förderung des Verkehrs der Züchter und Liebhaber des Mopses untereinander.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den ABS, 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Die Dotierung der Klassen für den Mops auf selbständig organisierten oder von anderen anerkannten kynologischen Organisationen durchgeführten Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.

b) Die Einhaltung der kynologisch bestimmten Rassekennzeichen des Mopses und Verbreitung ihrer Kenntnis.

c) Die Nominierung sachverständiger Richter und die Heranziehung von Anwärtern für diese Amt.

d) Zusammenkünfte der Mitglieder, fachliche Vorträge, Herausgabe von Publikationen und Ähnliches.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) Spenden, Vermächtnisse

d) Subventionen und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des ÖMC kann jeder unbescholtene Züchter oder Freund des Mopses werden (Hauptmitglied)

(2) Familienangehörige von Hauptmitgliedern können dem ÖMC als vollberechtigtes Mitglied beitreten. Als Familienmitglieder gelten Ehegatte und Verwandte, die mit dem Clubmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.

(3) Personen, die sich um die Zucht des Mopses oder um den Club besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Österreichischer Mops Club

(2) Jeder Beitrittskandidat muss dem Club von zwei Proponenten bekannt gegeben werden. Diese Bewerbung ist allen Clubmitgliedern schriftlich mit dem Ersuchen mitzuteilen, den Vorstand über allfällige Ablehnungsgründe binnen vier Wochen in geeigneter Weise zu informieren.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann bis längstens 30. September zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden und hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (sie § 7 Abs. 4)

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie ihre Mops - Zucht und - Haltung ernsthaft und redlich betreiben, dass sie ihre Tiere gewissenhaft pflegen und ihre Würfe in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eintragen lassen.

(4) Beiträge

a.) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Solange keine neue Festsetzung beschlossen wird, gilt die bisherige Festsetzung auch für die folgenden Jahre.

b.) Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres beantragen, kann der Beitrag , nach Antrag des zukünftigen Mitgliedes, für dieses Jahr auf die Hälfte ermäßigt werden.

c.) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres, bzw. bei Neueintritt innerhalb eines Monats fällig. Kündigung der Mitgliedschaft für das folgende Jahr bis September des Jahres.

d.) Rückständige Beiträge sind einzumahnen und erforderlichenfalls gerichtlich einzutreiben.

e.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

(5) Verwarnung und Ausschluss:

a.) Ein Mitglied, das den Interessen des ÖMC in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus den Club ausgeschlossen werden.

b.) Ein Ausschluss kann beispielsweise erfolgen:

- bei grober Verletzung der Satzungen oder der Interessen des Clubs,

- bei einem die Zucht des Mopses schädigenden Verhalten,

- bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik an einem Richter oder Richteranwärter,

- bei schweren Verfehlungen gegen die Zuchtbestimmungen oder gegen sonstige vom Österreichischen Kynologenverband, vom Vorstand oder der Generalversammlung des Clubs beschlossenen Bestimmungen.

c.) Ein Ausschluss muss erfolgen:

- bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Ahnentafeln oder Deckscheinen,

- bei schweren Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen des ÖMC oder des Österreichischen Kynologenverbandes,

- bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbarer Handlung, sofern nicht die Schuld des Mitglieds gering ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

d.) Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand. Sind auch Familienmitglieder des Auszuschließenden vorhanden, so hat der Vorstand weiters zu entscheiden, ob im Interesse des Clubs sich der Ausschluss auch auf die Familienmitglieder erstreckt.

e.) Gegen einen Beschluss kann jeder Betroffene Berufung an die nächste, stattfindende Generalversammlung einlegen. Eine solche Berufung ist zu begründen und hat mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen, der spätestens binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschluss – Beschlusses zur Post zu geben ist.

f.) In Fällen, die nicht unter Punkt c.) fallen, kann dem Betroffenen an Stelle des Ausschlusses eine Verwarnung erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ein Ausschluss unbillig wäre. Auch gegen eine solche Verwarnung ist eine Berufung zulässig.

g.) Eine Berufung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung; in schwerwiegenden Fällen jedoch kann diese durch Beschluss des Vorstandes, und zwar auch schon im Ausschluss-Beschluss, ausgeschlossen werden.

h.) Auf Grund des beschlossenen Ausschlusses kann der ÖMC beim Österreichischen Kynologenverband die Sperrung des Zuchtbuches und die Löschung des Zwingernamens beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, so werden ab diesem Zeitpunkt auch ausgestellte Deckbescheinigungen nicht mehr anerkannt.

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§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind allen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

b.) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e.) Entlastung des Vorstandes;

f.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Zuchtwart und dem Zuchtwart-Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,

das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Präsident ist berechtigt, einzelne Clubmitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen und diese, sowie auch andere Personen mit beratender Stimme als Gast an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen zu lassen.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied des Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbsondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt des Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers und in Zuchtangelegenheiten durch den Präsidenten und dem Zuchtwart. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident und an die Stelle des Zuchtwartes der Zuchtwart-Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausbahne der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gütigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;